Rechtsprechung
RG, 24.09.1941 - IV 104/41 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Zur Frage der Auswertung eines erbbiologischen Gutachtens.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 167, 269
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 25.01.1954 - IV ZR 119/53
Rechtsmittel
Das Reichsgericht hat zwar in RGZ 167, 269 (272) ausgesprochen, es empfehle sich für den Richter, wenn er dem Gutachter nicht glaube folgen zu können, die Bedenken gegen das Gutachten mitzuteilen und diesen zu einer ergänzenden Stellungnahme zu veranlassen, notfalls aber einen anderen Sachverständigen zu vernehmen.Im ersten Fall ist der vom Reichsgericht empfohlene Weg deswegen geboten, weil der Richter, wenn er seine Sachkunde an die Stelle der des Sachverständigen setzen will, leicht in die Gefahr kommt, sich auf ein Gebiet zu begeben, das grundsätzlich dem Sachverständigen vorbehalten bleiben muss (RG in RGZ 167, 269 [272]).
- BGH, 16.06.1953 - 1 StR 809/52
Rechtsmittel
Die Rechtsprechung ist darüber einig, daß die erbkundliche Vergleichung mitunter, allerdings nicht immer, so sichere Schlüsse erlaubt wie etwa die Blutgruppenuntersuchung (BGH JZ 1951, S 643) und daß sie selbst in "Einmannfällen", in denen kein anderer vermutlicher Erzeuger zur Verfügung steht, je nach der Sachlage ausreichen kann, die Vaterschaft eines bestimmten Mannes für jeden vernünftigen Beurteiler als sicher zu erweisen oder auszuschließen (BGHZ 7, 116, 118; OGHZ 3, 111; 357, 359; RGZ 167, 269, 271; 168, 187, 191; 169, 193).